§ 1
Name
Die Gesellschaft führt den Namen: „Gastroenterologische Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland“
§ 2
Sitz
Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Bad Kreuznach. Vereinsregisterauszug VR1405 des Amtsgerichtes Bad Kreuznach
§ 3
Zweck
- Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt durch regelmäßige Veranstaltungen von Tagungen die Fortschritte auf dem Gebiet der Gastroenterologie dem in Klinik und Praxis tätigen Arzt zu vermitteln.
- Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Arzt oder andere Person werden, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Gastroenterologie tätig ist bzw. tätig werden will.
- Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge besteht nicht.
- Der Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden. Die Erklärung des Austrittes hat schriftlich gegenüber dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft zu erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3‑Mehrheit, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben worden ist.
- Die Arbeitsgemeinschaft kann in Würdigung besonderer Verdienste bestimmten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3‑Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit und können an den wissenschaftlichen Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft unentgeltlich teilnehmen. Sie sind in gleicher Weise wie die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft stimm- und wahlberechtigt.
§ 5
Beträge
- Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedbeträgen verpflichtet. Die Höhe setzt der Vorstand jährlich im voraus mit Stimmenmehrheit fest.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe der Arbeitsgemeinschaft
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der wissenschaftliche Berat
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Herbst eines jeden Jahres statt, und zwar nach Möglichkeit im unmittelbaren Anschluss an die wissenschaftliche Tagung der Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus können außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dies verlangen.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a) die nach Satzung erforderlichen Wahlen
b) die Entgegennahme der Rechnungs- und Geschäftsperiode
c) die Beschlussfassung über Anträge
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer,
c) dem Schatzmeister - Der erste Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder das neue Vorstandmitglied. Für den Widerruf einer Vorstandsbestellung ist gleichfalls der Vorstand zuständig. Die Vorstandmitglieder wechseln sich jährlich in der Leitung der wissenschaftlichen Jahrestagung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung ab. - Der Vorstand leitet die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und vertritt sie nach außen.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die 3 Vorsitzenden sowie der Schatzmeister. Jeder Vorsitzende ist berechtigt, den Verein zusammen mit dem Schatzmeister zu vertreten.
§ 9
Der wissenschaftliche Beirat
- Der wissenschaftliche Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft und unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes.
- Dem Berat gehören an:
a) die von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder
b) die vom Vorstand berufenen Beiratsmitglieder - Die Zahl der Beiratsmitglieder beträgt höchstens 14. Maximal die Hälfte kann vom Vorstand dann ernannt werden.
- Den Vorsitz im Beirat führt der jeweilige Vorsitzende der wissenschaftlichen Jahrestagung oder ein anderes vom Vorstand der Gesellschaft bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
- Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft einberufen, wenn dies im Interesse der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens ¼ der Beiratsmitglieder gefordert wird.
- Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und hierin nähere Bestimmungen für die Abhaltung seiner Sitzung und für seine Arbeit insgesamt treffen.
§ 10
Tagungen der Arbeitsgemeinschaft
An den von der Arbeitsgemeinschaft veranstalteten wissenschaftlichen Tagungen kann außer den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft jeder Arzt teilnehmen, der den von der Arbeitsgemeinschaft festgesetzten Tagesbeitrag entrichtet.
Der Vorstand kann auch anderen geeigneten Personen den Zutritt zu den wissenschaftlichen Tagungen der Arbeitsgemeinschaft gewähren.
§ 11
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 12
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
- Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von ¾ der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft beschlossen werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an die Gemeinnützige Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Arbeitsgemeinschaft dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
- Das Sperrjahr des §51 BGB ist zu beachten.